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RA Schwarz

EGMR stoppt entwürdigende Entkleidungsanordnungen in JVA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stoppte mit Urteil vom 22.10.2020 entwürdigende Entkleidungsanordnungen in Justizvollzugsanstalt - Die Bundesrepublik Deutschland wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt!



Facts – The applicant was subjected to repeated, random strip searches prior to and after receiving visitors in prison. The domestic courts refused to grant him compensation for the non-pecuniary damage he had suffered as a result of these searches.


Sachverhalt – Der Beschwerdeführer wurde vor und nach dem Empfang von Besuchern im Gefängnis wiederholt stichprobenartig einer Leibesvisitation unterzogen. Die inländischen Gerichte lehnten es ab, ihm eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu gewähren, den er durch diese Durchsuchungen erlitten hatte.


Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte:


Die Leibesvisitationen des Klägers, die auch eine Inspektion des Anus und damit peinliche Positionen beinhaltet hätten, seien übergriffig gewesen. Bei den wiederholten Durchsuchungen habe es sich um stichprobenartige Durchsuchungen gehandelt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei jedem fünften Gefangenen angeordnet worden seien, ohne dass eine Möglichkeit bestanden habe, im Einzelfall von einer Durchsuchung abzusehen. Bei allen Gelegenheiten, bei denen der Beschwerdeführer durchsucht worden sei, habe er Besuche von oder Begegnungen mit Amtsträgern, darunter auch Sachbearbeitern der Geschäftsstelle des Landgerichts, erwartet. Es habe keine konkreten Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Antragsteller gegeben. Die Art und Weise, in der das System der stichprobenartigen Streifendurchsuchungen angewandt worden sei, habe es jedoch nicht erlaubt, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Entscheidung, ob eine Durchsuchung durchgeführt werden sollte oder nicht, zu berücksichtigen.


Unter diesen Umständen hätten die Durchsuchungen keinen etablierten Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gefängnis oder der Verhinderung von Straftaten gehabt.


Die Art und Weise, in der die wiederholten Durchsuchungen durchgeführt worden seien, habe keine anderen Elemente enthalten, als den Antragsteller unnötig zu entwürdigen oder zu demütigen. Wegen des Fehlens eines legitimen Zwecks für diese wiederholten und allgemeinen Durchsuchungen hätten jedoch das Gefühl der Willkür und die damit häufig verbundenen Minderwertigkeitsgefühle und Ängste sowie das Gefühl einer schweren Verletzung der Würde, das unbestreitbar durch die Verpflichtung, sich vor einer anderen Person zu entkleiden und sich der Inspektion des Anus zu unterziehen, hervorgerufen werde, zu einem Grad der Demütigung geführt, der das unvermeidliche und daher tolerierbare Maß übersteige, das die Leibesvisitation von Gefangenen zwangsläufig mit sich bringe. Die Durchsuchungen seien somit über das unvermeidliche Element des Leidens oder der Demütigung hinausgegangen, das mit einer bestimmten Form der rechtmäßigen Behandlung verbunden sei. Sie hätten daher die Menschenwürde des Beschwerdeführers beeinträchtigt und seien einer erniedrigenden Behandlung gleichgekommen.


Ergebnis: Verletzung in Artikel 3 (einstimmig)


Verletzung von Artikel 13 EMRK (in Verbindung mit Artikel 3):


Nach Ansicht des inländischen Gerichts sei eine ausreichende Entschädigung für den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers durch andere Mittel als eine Geldentschädigung gewährt worden. Obwohl die inländischen Gerichte die Leibesvisitationen selbst als schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers eingestuft hätten, hätten sie es für ausreichend erachtet, dass die Strafvollstreckungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht die Leibesvisitationen des Antragstellers (oder vergleichbare) zuvor als rechtswidrig eingestuft hätten. Sie hatten ferner berücksichtigt, dass das Verschulden des Gefängnispersonals, das die Durchsuchungen angeordnet und durchgeführt hatte, allenfalls geringfügig war und dass nach Ansicht der Gerichte keine Gefahr künftiger willkürlicher Durchsuchungen des Antragstellers bestand.


Das Gericht hatte zuvor festgestellt, dass in Bezug auf vertretbare Behauptungen einer Verletzung von Artikel 3, insbesondere durch Misshandlungen oder schlechte Haftbedingungen, eine starke Vermutung besteht, dass sie dem Geschädigten einen Nichtvermögensschaden verursacht haben. Die Gewährung von Schadensersatz für Maßnahmen, die gegen Artikel 3 verstoßen, davon abhängig zu machen, dass der Kläger ein Verschulden der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen kann, kann die bestehenden Rechtsbehelfe als solche unwirksam machen. Das Amtshaftungsverfahren des Klägers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, obwohl die gegen ihn gerichteten Maßnahmen als rechtswidrig eingestuft worden seien und obwohl zumindest potentiell ein Verschulden der Behörden vorgelegen habe.


Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen Artikel 3 so geringfügig gewesen sei, dass eine Entschädigung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht abgeleitet werden, dass die Tatsache, dass die nationalen Behörden nicht gewusst hätten, dass sie gegen die Konvention verstoßen hätten, oder dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht noch einmal einer solchen Behandlung unter Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt werden würde, einen entscheidenden Grund dafür darstelle, keine Entschädigung für den infolge einer Verletzung eines Konventionsrechts erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen.


Es habe daher keinen wirksamen Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde gegeben, um sich mit der Substanz der Beschwerde des Klägers nach Artikel 3 zu befassen.


Ergebnis: Verletzung von Artikel 13 (einstimmig).


Schadensersatz:

Artikel 41: EUR 12.000,00 für den immateriellen Schaden


(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Beschwerde-Nrn. 6780/18 und 30776/18; R. v. Germany)

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